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Pygmäen und das BGB

Auszug aus: Australopithecus Superbus, der Mensch im Licht nichtlinear-thermodynamischer Evloution:

Merkwürdigerweise finden wir das, was wir weiter oben als Team beschrieben haben, unter dem Begriff Gesellschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wieder; dort findet sich unter § 705 folgende Definition der Gesellschaft:
„Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern,...“
Lassen wir den Gesellschaftsvertrag als Rechtsinstitut einmal weg, so haben wir hier eine Beschreibung des Musters des ursprünglichen Jägertrupps. Demzufolge bestimmt das BGB, in § 726, daß die Gesellschaft endet, wenn der Zweck erreicht ist oder die Erreichung des Zwecks unmöglich geworden ist. – Und jetzt wird es interessant, denn in § 734 BGB regelt das Gesetz die Verteilung der „Beute“. Spontan würde man meinen, daß die Verteilung des Überschusses (Beute) einer Gesellschaft zu gleichen Teilen erfolgen würde. Das Gesetz sagt in § 734 BGB jedoch, daß der Überschuß den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile gebührt. Dem Gießkannenprinzip, das alle „gleich“ behandelt, folgt das Gesetz also nicht, vielmehr tariert es die Verteilung des Gewinns sehr fein aus.
Daß es sich bei der Gewinnverteilung im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft um ein aus unvordenklichen Zeiten stammendes Muster handelt, wird durch einen verblüffend ähnlichen Beuteverteilungsschlüssel der Pygmäen im südlichen Afrika belegt:

Bei den Bayaka-Pygmäen gehört ein bei der Treibjagd erbeutetes Tier auf jeden Fall dem Besitzer des Netzes, in dem es sich gefangen hat. Der Töter bekommt Kopf und Hals. Das sind meist die älteren Männer, die mit ihren Speeren hinter dem Netz in Wartestellung hocken. Wer sonst beim Töten mitgeholfen hat, bekommt ein Stück Brust. Der Netzbesitzer, dem nach Traditionsrecht der ganze restliche Körper gehört, behält im allgemeinen einen Keule und alle Innereien einschließlich der Gedärme, bei den Pygmäen eine echte Delikatesse. Den Rest des Körpers teilt er dann nach eigenem Ermessen unter den an der Jagd beteiligten Leuten auf. Bei den Efe-Pygmäen im Ituri hat der Schütze auch Anrecht auf den Hauptteil der Beute, nämlich auf das Lendenstück mit den Hinterläufen. Der Organisator der Jagd erhält den Rücken, der Eigentümer des Hundes, der das Wild aufgestöbert hat, bekommt Kopf und Hals. Der Rest wird an die übrigen Jagdteilnehmer verteilt. Man sollte annehmen, daß es sich in den verschiedenen Gemeinschaften um festgelegte Regeln handelt, doch ganz ohne Streit geht eine solche Verteilung der Beute nie aus. Auch bei den Bayaka-Pygmäen war ich häufig Zeuge, wie es beim Verteilen zu wilden und lautstarken Streitereien kam. Man beschimpfte sich mit den übelsten Verbalinjurien, zumal es den Pygmäen an einem lockeren Mundwerk nicht fehlt. Man bedrohte sich auf Distanz mit den Fäusten und ging auch einmal aufeinander los, ohne daß es dabei aber zu wirklichen Handgreiflichkeiten kam. Man blieb meist in etwa 2 m Abstand voneinander stehen und drohte und schimpfte mit einer ausdrucksstarken Gesichtsmimik. Dabei wurde laut und für alle hörbar hoch und heilig verkündet, daß man niemals mit dem da auf die Jagd gehen werde. Doch am gleichen Abend noch, ins Wohnlager zurückgekehrt, saßen alle wieder friedlich am Feuer vor ihren Hütten, verspeisten den Gemüse-Eintopf mit dem wohlschmeckenden Flesich und stopften sich genüßlich schmatzend die Bäuche voll. Wer beim Verteilen der Gazelle im Wald zu kurz gekommen war oder gar nichts abbekommen hatte, konnte dann spätestens beim Abendessen seinen Anteil verzehren...“   ( Armin Heymer, Die Pygmäen, München 1995, S. 204f )

In dieser Schilderung können Sie nicht nur die Ähnlichkeit des Musters bei der „Beuteverteilung“ in einer reinen Jäger- und Sammlerkultur und bei der „zivilisierten“ Variante erkennen, Sie sehen auch den hohen Respekt, den das Eigentum des erfolgreichen Jägers genießt, was wiederum die Nahtstelle zu unseren felltragenden Vettern erahnen läßt. Die Ähnlichkeit eines von hochgebildeten Juristen ersonnenen Gesetzes  und naturverbundenem Gerechtigkeitsempfinden zeigt überdies, wie nahe wir alle den Pygmäen sind, die als einer der ältesten lebenden Volksstämme gelten. Wir mit unserer „fortschrittlichen“ Zivilisation sind im sozialen Bereich keinen Schritt weiter! – Die Fülle von Gerichtsentscheidungen zu § 734 BGB belegt nämlich ebenfalls unsere Nähe zu den Pygmäen.
Die Parallele der Verhaltensweisen rechtfertigt den Schluß, daß es sich um ein Verhalten handelt, das einer biologischen Wurzel entspringt und damit in den Tiefen des menschlichen Gehirns verankert ist. Es ist damit der Natur des Menschen zuzurechnen. Der hier wie dort auftretende Streit belegt ebenfalls, daß hier nicht kaltes Kalkül und nüchterner Verstand am Werke sind, sondern emotionale Antriebsmuster.
Das „Austarieren“ der Anteile, das Gewichten von Geben und Nehmen hat innerhalb der menschlichen Gemeinschaften überall auf der Welt einen hohen Stellenwert. Eibl-Eibesfeld hat das anhand vieler Beispiele aus verschiedenen Kulturkreisen und im Rahmen von Untersuchungen mit Kindern nachweisen können.  Das Phänomen des Austauschs wird unter dem Begriff des reziproken Altruismus diskutiert. – Selbstverständlich passen die Ergebnisse der Humanethologie nicht in unsere vom Streit über die Richtigkeit miteinander wetteifernder Ideologien geprägte Zeit. Also schweigt man sie am liebsten tot und leugnet die Ergebnisse weg. Denn nur mit dem Homo oeconomicus, dem streng egoistisch und streng rational handelnden Menschen, lassen sich Ideologien von Kapitalismus bis Kommunismus rational begründen und verteidigen.

(c) Gerhard Altenhoff 2001


 

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